Der BGH hat im Beschluss vom 24.09.2014, AZ: XII ZB 111/13 erneut darauf hingewiesen, dass einen Unterhaltsschuldner gegenüber minderjährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft.
Die Frage, ob im Falle der Unterschreitung des eigenen angemessenen Bedarfs, der derzeit bei 950,00 € liegt, einem Schuldner dennoch auferlegt werden kann, Kindesunterhaltszahlungen zu leisten, hängt davon ab, ob der Unterhaltsschuldner alle ihm möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeiten ausübt.
Dabei ist ggf. sowohl auf ein fiktives Einkommen aus einer Vollzeiterwerbstätigkeit, als auch zusätzlich auf Einkünfte aus Nebentätigkeit abzustellen, wenn dem Unterhaltspflichtigen neben seiner Vollzeiterwerbstätigkeit noch eine Nebentätigkeit zugemutet werden kann.