Zwischenzeitlich begleitet uns die Corona-Pandemie seit mehr als einem Jahr.
Zunächst bestand, insbesondere im Familienrecht, große Unsicherheit, wie sich die Pandemie, insbesondere in Kindschaftssachen auswirkt. Zwischenzeitlich liegt hier im Wesentlichen Klarheit vor.
Was Kindschaftssachen anbelangt, wurde die gesamte Gesellschaft durch die Corona-Krise gezwungen, das öffentliche Leben stark einzuschränken.
Es gilt weiterhin die dringende Empfehlung soziale Kontakte möglichst zu vermeiden bzw. entscheidend zu reduzieren.
Bei Kindern ist jedoch zu beachten, dass diese ein anderes Zeitempfinden haben, sodass Lücken im Umgang für Kinder eine erhebliche Belastung darstellen können. Das Recht des Kindes auf den Umgang mit den Eltern ist gesetzlich normiert.
Auch in der Corona-Krise ist der regelmäßige Umgang eines Kindes mit jedem Elternteil für das Wohl des Kindes erforderlich. Es wird daher nur in Ausnahmefällen dazu kommen, dass das Gericht den Umgang einschränkt oder ausschließt. Dies ist z.B. dann denkbar, wenn für das Kind häusliche Quarantäne angeordnet wurde. In diesem Fall kann ein Umgang während der Dauer der häuslichen Quarantäne nicht stattfinden. Ansonsten geltend Umgangsregelungen auch in der Corona-Krise weiter.
Insbesondere wurde geklärt, dass sich die Empfehlung, soziale Kontakte zu meiden, nicht auf die sog. Kernfamilie bezieht. Zur Kernfamilie eines Kindes gehört nicht nur der Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, sondern auch der Elternteil, mit dem lediglich ein Umgang besteht.
Lassen Sie sich dazu gerne beraten.
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Seidl Hohenbleicher Mirz Rechtsanwälte PartGmbB