1. Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, können im Haushaltsverfahren nicht (mehr) dem anderen Ehegatten zugewiesen werden und unterliegen dem Zugewinnausgleich.
2. Sie unterfallen auch dann dem Zugewinnausgleich, wenn die Hausratsverteilung noch nach der bis zum 31.08.09 geltenden Hausratsverordnung durchgeführt wurde, sofern nicht ausnahmsweise eine anderweitige Zuweisung im Hausratsverfahren vorgenommen wurde.
Sachverhalt:
Bei den Parteien handelt es sich um geschiedene Eheleute. Die Parteien streiten über die Einbeziehung von Haushaltsgegenständen im Zugewinn nämlich im Anfangsvermögen eines Ehegatten.
Entscheidung:
Die Frage, ob Hausratsgegenstände im Zugewinn oder im Rahmen der Hausratsverteilung zu berücksichtigen sind, hängt von der Zuordnung ab. Nach §1568b BGB besteht ein Anspruch auf Überlassung und Übereignung von Haushaltsgegenständen nur, wenn es sich dabei um gemeinsames Eigentum der Eheleute handelt. Haushaltsgegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten sind allein dem güterrechtlichen Ausgleich (Zugewinn) vorbehalten mit der Folge, dass diese gegebenenfalls im Endvermögen oder im Anfangsvermögen zu berücksichtigen sind.
Eine Übertragung der im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Gegenstände im Rahmen der Hausratsverteilung ist nicht möglich.
Ihr Kanzleiteam