Das Oberlandesgericht München hatte sich in der Entscheidung vom 12.11.2019, Aktenzeichten: 31 Wx 183/19 mit einem Testament zu beschäftigen, in dem die Ehegatten wie folgt formuliert haben:
„Wir (Ehemann), geb. am (…) und (Ehefrau), geb. am (…) wollen, dass nach unserem Tod das Haus unser Sohn (Beteiligter zu 2) …. bekommt.
Er muss aber unserer Tochter 35 % ausbezahlen. Wenn noch Geld vorhanden ist, bekommt jeder die Hälfte.
(Beteiligter zu 2) bekommt die Münzen und Vaters Sachen. (Beteiligter zu 3) bekommt Schmuck, Puppen, Handarbeiten usw….
Unterschriften“
Die Ehefrau ist vorverstorben. Der Ehemann hat beim Nachlassgericht einen Alleinerbschein beantragt und argumentiert, dass lediglich Regelungen für den 2. Erbfall getroffen wurden und er und seine verstorbene Ehefrau sich für den 1. Todesfall als Alleinerben einsetzen wollten.
Sowohl das Nachlassgericht als auch das Oberlandesgericht München haben den Erbscheinsantrag bzw. die dagegen gerichtete Beschwerde abgelehnt mit der Begründung, dass eine Ersteinsetzung für den 1. Erbfall im Testament nicht enthalten und noch nicht einmal angedeutet ist. Zwar könne davon ausgegangen werden, dass sich Ehegatten üblicherweise gegenseitig bedenken. Alleine diese Tatsache stelle aber keinen ausreichenden Anhalt für eine gegenseitige Erbeinsetzung dar.
Dies zeigt, dass bei der Errichtung eines Testaments streng darauf geachtet werden muss, dass der Wille der Erblasser im Testament festgelegt wird.
Lassen Sie sich dazu gerne beraten.
Ihr Kanzleiteam
Kontakt:
Seidl Hohenbleicher Mirz Rechtsanwälte PartGmbB
Kobellstraße 1
D-80336 München
Tel.: +49(0)89/1894164–0
Fax: +49(0)89/1894164–22
kontakt@kanzlei-shm.de
www.kanzlei-shm.de