Das Bundesverfassungsgericht hat durch die Entscheidung vom 19.02.2013 festgestellt, dass das Verbot der Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner in § 9 Abs. 7 LPartG (Lebenspartnerschaftsgesetz) verfassungswidrig ist und den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 30.06.2014 eine verfassungsmäßige Regelung zu treffen.
Derzeit besteht die gesetzliche Regelung, dass Eheleute einzeln oder gemeinsam ein Kind adoptieren können. Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften ist es derzeit nicht zulässig, dass der Lebenspartner ein vom anderen Lebenspartner adoptiertes Kind annimmt. Die Annahme eines leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners hingegen ist zulässig. Dies führt zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsrechts der Kinder, da in der Regel davon auszugehen ist, dass das Kind durch die Annahme unterhalts- und erbrechtliche Ansprüche erwirbt und keine Rechte verliert.
Derzeit liegen dem Bundesverfassungsgericht zwei Vorlagen des Amtsgerichts Berlin- Schöneberg vor, aufgrund derer das Bundesverfassungsgericht über die gemeinschaftliche Adoption durch eingetragene Lebenspartner zu entscheiden hat.
In der Vergangenheit hat das Bundesverfassungsgericht oftmals die Rechte eingetragener Lebenspartnerschaften gestärkt. Die neue Entscheidung bleibt abzuwarten.
Ihr Kanzleiteam