Nach § 1741 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB können Ehepaare nur gemeinsam ein Kind (gemeinschaftliche Adoption) bzw. ein Ehegatte das leibliche Kind seines Ehegatten annehmen (Stiefkindadoption). Nach § 1742 BGB kann ein angenommenes Kind bei Lebzeiten des Annehmenden von dessen Ehegatten ebenfalls angenommen werden (Sukzessivadoption). Bislang kann auch ein Lebenspartner nach § 9 Abs. 7 LPartG ein Kind seines Lebenspartners im Rahmen einer Stiefkindadoption annehmen, nicht jedoch das angenommenen Kind des Lebenspartners.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung in seiner Entscheidung vom 19.02.2013 mangels Hinweis auf § 1742 BGB in 9 Abs.7 S. 2 LPartG als verfassungswidrig angesehen und eine Neuregelung bis Ende Juni 2014 gefordert.
Der Bundestag hat nun am 5.5.2014 die Möglichkeit der Sukzessivadoption beschlossen und ist damit dem Gesetzentwurf von Union und SPD gefolgt. Im Gegensatz zu einem Gesetzentwurf von Bündnis90/Die Grünen sah der Entwurf von Union und SPD eine gemeinsame Adoption durch Lebenspartner bewusst nicht vor.