Mit Urteil vom 29.06.2011 hat der BGH klargestellt, dass im Fall einer 1985 geschiedenen kinderlosen Ehe, der im Scheidungstermin am 20.06.1985 vereinbarte monatliche Unterhalt von 3.500,00 DM = 1.789,52 € nachträglich begrenzt, bzw. befristet werden kann, obwohl dies in der Vereinbarung zunächst nicht aufgenommen wurde.
Nachdem die Ehefrau im Jahr 2006 das allgemeine Rentenalter erreicht hatte, hat der Ehemann Abänderungsklage erhoben, zuletzt mit dem Begehren den inzwischen als Altersunterhalt zu qualifizierenden Unterhaltsbetrag sowohl herabzusetzen, als auch zeitlich zu befristen. Das Amtsgericht Familiengericht Hamburg hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Hamburg dem Herabsetzungsbegehren teilweise stattgegeben und das Befristungsverlangen zurückgewiesen.
Sowohl hinsichtlich einer weitergehenden Herabsetzung als auch hinsichtlich einer möglichen Befristung des nach der Herabsetzung des gegebenenfalls noch verbleibenden Unterhaltsbetrages hatte die Revision des Ehemannes Erfolg.
Für den Zeitraum 2006 bis Ende 2007 richtet sich die Frage der Herabsetzung des Unterhalts nach altem Recht (§ 1578 I S.2 BGB a.F. jetzt § 1578 b Abs.1 BGB). Der Senat hat entschieden, dass die dort vorgesehen Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf bedeute, dass nur noch der Bedarf gedeckt werde, den der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe zum jetzigen Zeitpunkt aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Hat der Unterhaltsberechtigte das Rentenalter erreicht, komme es darauf an, ob die tatsächlich erzielten Alterseinkünfte hinter denjenigen zurückbleiben, die er ohne die ehebedingte Einschränkung seiner Berufstätigkeit an Alterseinkommen hätte erwerben können. Im vorliegenden Fall seien die während der Ehe entstandenen Nachteile vollständig durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen. Die nach der Ehe erlittenen weiteren Einbußen seine unabhängig von der Ehe eingetreten durch die Geburt und Betreuung eines Kindes der Ehefrau. Bei hinweg gedachter Ehe stünde der Ehefrau daher kein höheres als das tatsächlich vorhandene Alterseinkommen zur Verfügung. Der angemessene Lebensbedarf sei daher vollständig durch die vorhandenen Alterseinkünfte gedeckt, sodass der Unterhalt maximal bis auf Null herabgesetzt bzw. auch teilweise oder stufenweise herabgesetzt werden könne. Hierüber hat das Berufungsgericht zu entscheiden.
Sollte nach der Herabsetzung ein Restunterhalt verbleiben, sei für die Zeit ab dem 01.01.2008 auch die Frage der Befristung nach § 1578b II BGB zu prüfen (vor dem 01.01.2008 keine Befristung des Altersunterhaltes nach § 1573 V BGB a.F. möglich). Nach dieser am 01.01.2008 in Kraft getretenen Vorschrift komme, anders als nach der Vorgängervorschrift des § 1573 V BGB a.F., unter anderem auch eine Befristung des Unterhalts wegen Alters in Betracht. Eine Anpassung der Unterhaltsregelung an die neue Rechtslage sei nach § 36 Nr. 1 EGZPO zumutbar, wenn kein schützenswertes Vertrauen der Unterhaltsberechtigten entgegenstehe. Dies sei nur dann der Fall, wenn sich der Unterhaltsberechtigte auf den Fortbestand der vormals getroffenen Regelung eingestellt hat und z.B. im Vertrauen darauf beispielsweise eine noch abzuzahlende Investition getätigt oder einen langfristigen Mietvertrag geschlossen habe.
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