Das OLG Thüringen hat in der Entscheidung vom 09.05.2011 ausgeführt, dass die in der Versäumung der Ausschlagungsfrist liegende Annahme der Erbschaft wegen Irrtums angefochten werden kann, wenn der als Erbe Berufene die Ausschlagungsfrist nur deshalb versäumt hat, weil er davon ausging, bereits alle Rechte am Nachlass des Erblassers verloren zu haben.
Die Kenntnis vom Anfechtungsgrund setzt voraus, dass Umstände vorliegen, aufgrund derer vernünftiger Weise ein Handeln verlangt werden kann.
Dem Erben müssen diese Umstände so zuverlässig bekannt sein, dass von ihm erwartet werden kann, dass er Überlegungen über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft durchführt.
Ihr Kanzleiteam