Das deutsche Erbrecht regelt das Erbe nach dem Grundsatz des „Vonselbsterwerbs“. Dies bedeutet, dass das Erbe dann dem Erben anfällt, wenn er entweder die Erbschaft angenommen hat, oder die gesetzlich bestimmte Ausschlagungsfrist nach § 1944 BGB verstrichen ist.
Stellt der Erbe fest, dass er die Erbschaft gar nicht annehmen wollte, besteht die Möglichkeit, die Annahme der Erbschaft anzufechten, wenn ein Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1. Satz 1. BGB oder ein Eigenschaftsirrtum nach § 119 Abs. 2. BGB vorliegt.
Ein Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1. liegt dann vor, wenn ein Pflichtteilsberechtigter Erbe irrtümlich annimmt, das mit Beschränkungen und/oder Beschwerungen belastete Erbe antreten zu müssen, um seinen Pflichtteil zu erhalten.
In der Literatur wurde zum Teil nach der Erbrechtsreform die Aussage vertreten, dass es sich bei diesem Fall um einen unbeachtlichen Irrtum handle. Dem hat der BGH aber widersprochen und klargestellt, dass einem belasteten Erben in der Regel nicht bekannt ist, dass er die Erbschaft ausschlagen muss, um seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen (vgl. BGH, Az.: IV ZR 387/15 vom 29.06.2016).
Die Anfechtung der Annahme der Erbschaft kann aber auch dadurch begründet sein, dass der Erbe damit konfrontiert wird, dass der Nachlass überschuldet ist. Hierbei ist jedoch zu unterscheiden, ob der Erbe die Zusammensetzung des Nachlasses kannte und nur falsche Vorstellung über den Wert von einzelnen Vermögenspositionen hatte. In diesem Fall ist eine Anfechtung nicht möglich. War dagegen eine zur Überschuldung führende Verbindlichkeit nicht bekannt, so ist die Anfechtung möglich.
Stets zu beachten ist jedoch die Anfechtungsfrist nach § 1951 Abs.1. und 2. BGB. Die sechswöchige Anfechtungsfrist läuft dabei ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund. Für diese Kenntnis sei keine volle Gewissheit erforderlich. Vielmehr sei der Zeitpunkt des Fristbeginns nach objektiven Kriterien zu bestimmen.
Auch die Anfechtung der Annahmeerklärung ist an sich denkbar. Hier ist jedoch auf die Frist des § 121 BGB abzustellen, wonach die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern erfolgen muss und dann ausgeschlossen ist, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung 10 Jahre verstrichen sind.
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