Der BGH hat mit Urteil vom 16.01.2013, Az.: XII ZR 39/10 festgestellt, dass sich der angemessene Lebensbedarf eines unterhaltsberechtigten Ehegatten, der aus dem Ausland stammt und ohne die Ehe sein Heimatland nicht verlassen hätte, nach den Erwerbs- und Verdienstmöglichkeiten richtet, die der Ehegatte bei Verbleib in seinem Heimatland hätte.
Dieses Einkommen ist im Hinblick auf Kaufkraftunterschiede an das Deutsche Preisniveau anzupassen.
Der angemessene Lebensbedarf liegt jedoch nicht unter dem in den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen Selbstbehalt eines nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldners, der derzeit 800,00 € beträgt.
Ihr Kanzleiteam