Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 1.Februar 2017 – XII ZB 601/15 klargestellt, dass das sog. Wechselmodell, bei dem ein Kind paritätisch von beiden Elternteilen hälftig betreut wird, auch gegen den Willen eines Elternteils durch das Familiengericht angeordnet werden kann.
Der gerichtlichen Umsetzung des Wechselmodells stand bisweilen die Auffassung entgegen, dass es nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden dürfe.
Der BGH hat nun in seiner Entscheidung klargestellt, dass das Gesetz keine Beschränkung des Umgangsrechts dahingehend enthält, dass vom Gericht angeordnete Umgangskontakte nicht zu hälftigen Betreuungsanteilen der Eltern führen können.
Entscheidendes Prüfungskriterium der Anordnung des Wechselmodells ist auch hier das Kindewohl, welches vom Familiengericht nach dem jeweiligen konkreten Einzelfall zu prüfen ist. Das Wechselmodell ist anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch die Eltern im Vergleich zu anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Besonders zu berücksichtigen ist dabei, dass das Wechselmodell die Eltern und Kinder vor größere Herausforderungen stellt als der übliche Umgang, insbesondere auch an die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern.
Rechtsanwältin Dr. Vanessa Hohenbleicher von der Kanzlei Seidl Hohenbleicher Mirz in München betont, dass es daher auch weiterhin auf den ganz konkreten Einzelfall ankommt und die Voraussetzungen für eine gerichtliche Anordnung geprüft werden müssen.