Sachverhalt:
Häufig sind in einer Ehe zwei PKWs vorhanden, wobei beide PKWs auf einen Halter zugelassen und auf dessen Namen versichert sind, da dadurch günstigere Versicherungskonditionen für den Zweitwagen erhalten werden können. Kommt es zur Trennung stellt sich die Frage, ob ein getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte die Übertragung des Schadensfreiheitrabatts auf sich verlangen kann.
Einvernehmlich ist eine Übertragung nach den Bestimmungen der meisten Versicherungsgesellschaften möglich, wenn die übernehmende Person glaubhaft macht, dass sie das Fahrzeug nicht nur gelegentlich gefahren hat, die abgebende Person der Übertragung zustimmt, gestorben ist oder die abgebende Person der Ehe- und Lebenspartner ist.
Sollte jedoch zwischen Ehegatten keine Einigung herbeigeführt werden können, besteht nach überwiegender Auffassung in der Literatur ein Anspruch auf Übertragung des Schadensfreiheitrabatts nach §1353 Abs. I Satz 2 BGB aus der Verpflichtung der Ehegatten zu nachehelicher Solidarität.
Diese Verpflichtung umfasst auch die Rücksichtnahme auf die Vermögensinteressen des anderen Ehepartners. Der getrennt lebende oder geschiedene Ehegatte kann einen Anspruch auf Übertragung eines Schadensfreiheitsrabatts geltend machen, wenn der Vorteil formal einem Ehegatten zusteht, obwohl ihn der Andere durch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs erzielt hat.
Der Anspruch setzt somit voraus, dass der Wagen aufgrund einer entsprechenden Zuordnung der Eheleute oder rein faktisch ausschließlich oder überwiegend von dem anspruchstellenden Ehegatten genutzt worden ist. Dieser trägt die Darlegungs- und Beweislast der ausschließlichen oder überwiegenden Nutzung.
Der Einwand des in Anspruch genommenen Ehegatten, er wolle den Rabatt einem volljährigen Kind übertragen, steht diesem Anspruch nicht entgegen.
Ihr Kanzleiteam