Häufig stellt sich im Rahmen von erbrechtlichen Beratungen auch die Frage, wo das gefertigte Testament aufbewahrt werden soll. Dabei geht es um das privatschriftliche, also selbst (hand)ge- und unterschriebene Testament und nicht um ein notarielles Testament.
Neben der Möglichkeit, das Testament zu Hause zu verwahren, gibt es die Möglichkeit der Aufbewahrung eines handschriftlichen Testaments beim Amtsgericht/Nachlassgericht.
Vorteile des zu Hause aufbewahrten Testaments sind natürlich die Kostenfreiheit und der jederzeitige Zugriff und die damit verbundene unkomplizierte Abänderungsmöglichkeit.
Im Falle der Verwahrung/Hinterlegung beim Amtsgericht/Nachlassgericht besteht dagegen nicht die Gefahr, dass das Testament nicht gefunden oder gar vernichtet wird. Im Gegenzug entsteht eine Kostenpflicht und eine ev. gewünschte Prüfung und Korrektur ist mit Aufwand verbunden und nicht so unkompliziert möglich wie bei der Aufbewahrung zuhause.
In beiden Fällen ist weiter zu überlegen, wann und wen man über die Existenz des Testaments informiert, auch über den Aufbewahrungsort und ggf. eine Kopie aushändigt. Auch für diesen Fall ist Vorsicht geboten. Man sollte stets den Überblick darüber bewahren, an wen man Kopien ausgehändigt hat, damit für den Fall, dass ein etwaiges Testament ersetzt wird, auch die entsprechenden Kopien vernichtet werden. Anlass hierfür ist die Rechtsprechung darüber, dass auch von Kopien auf das Original geschlossen werden kann.
Gerne beraten wir Sie hierzu umfänglich.
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