Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 09.11.2011, AZ: II ZR 136/09, den Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter dahingehend bejaht, ihm Auskunft zur Person des leiblichen Vaters des Kindes zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu erteilen.
Der BGH hat ausgeführt, dass dem Scheinvater nach Treu und Glauben ein Anspruch auf Auskunft über die Person zusteht, die der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat.
Zwar berühre die Verpflichtung zur Auskunft über die Person des Vaters ihres Kindes das Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG, das auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre umfasst, zu dem die persönlichen und geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner gehören. Dieser Schutz sei aber nach Art. 2 I GG beschränkt durch die Rechte anderer.
Das Persönlichkeitsrecht der Mutter wiege in einem derartigen Fall nicht stärker, als der geschützte Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 20 III i.V.m. Art. 2 I GG zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung.
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