Das Oberlandesgericht Köln hat in der Entscheidung vom 19.09.2012, Az.:16U196/11 entschieden, dass Miterben keinen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch haben, wenn z. B. die Tochter ihre Mutter (die spätere Erblasserin) pflegt, sie in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft wohnt und ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht. Liegen keine Tatsachen vor, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Bevollmächtigten und der Geschäftsführung aufkommen lassen, liegt kein rechtsgeschäftlicher Auftrag vor mit der Folge, dass keine Auskunft und Rechenschaft über Kontobewegungen verlangt werden können.
Es sollte somit bei entsprechenden Situationen zwischen Eltern und bevollmächtigten Kindern zur Verhinderung von Auseinandersetzungen nach dem Tod der Eltern über Auskünfte bezüglich Kontobewegungen eine Vereinbarung getroffen werden, die die Auskunfts- und Rechenschaft ausschließen. Dies ist zulässig, da die Regelung des
§ 666 BGB abdingbar ist.