Der BGH hat im Beschluss vom 21.09.2012, Az. 17 GF 232/12 festgestellt, dass Studiengebühren und allgemeine Kosten eines Auslandsaufenthalts dann als Mehrbedarf im Unterhaltsrecht gelten, wenn zwischen den Eltern und den Kindern eine entsprechende Absprache über den Ausbildungsabschnitt im Ausland besteht. Anderenfalls sind entsprechende Kosten nur dann als Mehrbedarf zu berücksichtigen, wenn die finanzielle Mehrbelastung den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist und der Auslandsaufenthalt sachlich begründet und sinnvoll ist, um das angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen.