Eltern können die Erbschaft für ihr Kind dann nicht wirksam ausschlagen, wenn durch Verfügung von Todes wegen ein Ausschluss der elterlichen Vermögensverwaltung für vom Kind ererbtes Vermögen festgelegt wurde. Dies hat das Oberlandesgericht München durch Beschluss vom 09.06.2015, Aktenzeichen: 26 WF 1758/14, entschieden.
Der Entscheidung lag zugrunde der Sachverhalt, dass der Erblasser sein nichteheliches Kind durch letztwillige Verfügung zusammen mit seiner Schwester zu Erben zu 1/2 eingesetzt hat. Für sein Kind ordnete er Testamentsvollstreckung bis zum 25. Lebensjahr an und bestimmte ferner, dass die Mutter von der Verwaltung sämtlicher Vermögensgegenstände, die der Sohn aufgrund des Testaments an dem Nachlass des Erblassers erwirbt, ausgeschlossen wird, falls der Sohn beim Tod des Erblassers noch nicht volljährig sein sollte.
Der Erblasser verstarb im Dezember 2013. Der Sohn war damals noch minderjährig. Die Mutter hat für das Kind die Erbschaft ausgeschlagen. Das Oberlandesgericht München hat festgestellt, dass die Ausschlagung durch die Mutter unwirksam war, da sie durch die letztwillige Verfügung von der Vertretungsmacht des Kindes im Hinblick auf den Nachlass ausgeschlossen war. Dies galt im vorliegenden Fall auch, obwohl die Ausschlagung vom Familiengericht genehmigt worden war, da diese Genehmigung den Mangel der Vertretungsmacht nicht heilen kann.
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