Der BGH hat in der Entscheidung vom 01.04.2015, Az: XII ZB 701/13, festgelegt, dass ein Ausgleich der Anrechte beim Versorgungsausgleich in der Höhe unterbleibt, in der der andere Ehegatte eine Versorgung durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich entzogen hat.
Sachverhalt:
Grundsätzlich werden dem Versorgungsausgleich sämtliche Anrechte unterworfen, die auf eine Rentenzahlung gerichtet sind. Dies gilt somit z.B. für Lebensversicherungen auf Rentenbasis.
Übt der Versicherungsnehmer in einem laufenden Scheidungsverfahren sein Kapitalwahlrecht für diese Lebensversicherung aus, unterfällt die Lebensversicherung nicht mehr dem Versorgungsausgleich.
Wurde bei den Beteiligten der Zugewinnausgleich ausgeschlossen, könnte der Versicherungsnehmer somit die Leistung komplett dem Ausgleich entziehen.
Der BGH hat entschieden, dass dies zu einem ungerechten Ergebnis führt. Im entsprechenden Fall kann somit der Ausgleich der vom anderen Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften im selben Umfang gekürzt werden, der dem Wert des Anrechts entspricht, das durch die Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Ausgleich entzogen wurde.
Ihr Kanzleiteam!