Die Vorschrift des §1578b BGB ermöglicht eine Begrenzung sowie Befristung des nachehelichen Unterhalts, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs bzw. ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre.
In der bisherigen Fassung ging das Gesetz dabei für die Billigkeitsprüfung hauptsächlich auf die Berücksichtigung der ehebedingten Nachteile ein, die im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
Die Neufassung des § 1578b BGB enthält in Satz 2 nunmehr ausdrücklich ein weiteres Billigkeitskriterium, indem neben dem Eintreten eines ehebedingten (kausalen) Nachteils auch die Dauer der Ehe ausdrücklich benannt wird.
Nach der Gesetzesbegründung sollt damit aber nur eine Klarstellung erfolgen, da auch nach der bisherigen Formulierung in Abs.1 S.2 “insbesondere” nicht nur die eingetretenen Nachteile, sondern weitere Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen waren. In der gerichtlichen Praxis führte dies jedoch teilweise dazu, dass weitere Billigkeitsgesichtspunkte nicht mehr geprüft wurden. Die neue Formulierung wirkt dem entgegen.
In der Regel wird eine Abänderung eines bestehenden Titels trotz der Gesetzesänderung ausscheiden, da keine wesentliche Veränderung der rechtlichen Verhältnisse eingetreten ist. Denn nach der Gesetzesbegründung sollte durch die Neuformulierung des §1578b S.1-3 BGB nur eine Klarstellung des bereits nach der alten Fassung Gewollten erfolgen.
Ihr Kanzleiteam