Das OLG Frankfurt am Main hatte am 21.07.2016 unter dem Aktenzeichen 5 UF 206/16 eine Entscheidung darüber zu treffen, ob eine Reise der Kindsmutter mit dem Kind in die Türkei bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge der Zustimmung des Vaters bedarf.
Grundsätzlich besteht für Urlaubsreisen generell keine Zustimmungspflicht. Aufgrund der Gefahrenlage in der Türkei, die den Ausnahmezustand ausgerufen hat geht das OLG Frankfurt davon aus, dass es in der Türkei zu Unruhen kommen kann, die auch Auswirkungen auf Urlaubsregionen haben können. Das Gericht geht daher davon aus, dass die nachteiligen Folgen, die ein Nichtantritt des Urlaubs für das Kindeswohl hat, weniger gravierend sind, als die möglichen Folgen, die die Durchführung der Urlaubsreise haben kann. Ohne Zustimmung des Vaters kann die Mutter somit die Urlaubsreise nicht antreten.
Ihr Kanzleiteam!