Der BGH hat mit Entscheidung vom 08.10.2013, AZ: XI ZR 401/12, klargestellt, dass Nr. 5 Abs. 1 der AGB der Sparkassen unwirksam ist.
Bisher konnten Sparkassen verlangen, dass ein Erbe sein Erbrecht durch Vorlage eines Erbscheins nachweist, unabhängig davon, ob dieses Erbrecht im Zweifel steht oder nicht.
Hierin sieht der BGH eine unangemessene und somit unwirksame Benachteiligung von Verbrauchern gemäß § 307 BGB.
Die Sparkasse kann somit vom Erben nicht mehr in jedem Fall verlangen, dass er sein Erbrecht durch einen Erbschein nachweist. Der Erbe kann den Nachweis vielmehr auch in anderer Form, z.B. durch Vorlage eines Testaments führen.
Diese Entscheidung betrifft nicht nur die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen. Auch andere Banken haben entsprechende Regelungen in ihren Bankverträgen.
Ihr Kanzleiteam