Wird eine Ehewohnung im Falle der Scheidung an einen Dritten veräußert, so erzielt jeder der Ehegatten aus dem Veräußerungserlös Kapitaleinkünfte, die im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sind. Sind diese gleich hoch, können sie ggf. auch vernachlässigt werden.
Veräußert ein Ehegatte seinen Miteigentumsanteil an den anderen Ehegatten, so hat sich der übernehmende Ehegatte den vollen Wohnwert anrechnen zu lassen und kann davon die Zinsbelastung für etwaige Darlehen abziehen sowie die Tilgung, die im Rahmen einer angemessenen Altersvorsorge zu berücksichtigen ist.
Der veräußernde Ehegatte muss sich Zinseinkünfte aus dem Veräußerungserlös anrechnen lassen. Erwirbt er selbst aus dem Veräußerungserlös eine Immobilie, muss er sich aus dieser einen Wohnvorteil anrechnen lassen. Hier könnte dann ebenfalls die Zinsen eines etwaig aufgenommenen Darlehens und die Tilgung im Rahmen einer angemessenen Altersvorsorge berücksichtigt werden.