Leitsatz der Entscheidung des BGH vom 4.10.2017 (XII ZB 55/17)
Wird die Betreuung eines Kindes durch Dritte allein in Folge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, stellen die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes dar, sondern gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein zu leisten ist. Dafür entstehende Betreuungskosten können mithin lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden.
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass die Betreuungskosten, wie zum Beispiel Kosten einer Tagesmutter, die von der Kindsmutter beauftragt wird, berufsbedingte Aufwendungen der Mutter darstellen und es sich nicht um Mehrbedarf des Kindes handelt.
In seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof allerdings nochmals dahingehend differenziert, dass es sich dann um einen Mehrbedarf des Kindes handeln kann, wenn eine pädagogisch veranlasste Betreuung vorliegt, entweder in staatlichen oder in vergleichbaren privaten Einrichtungen. Wenn hingegen allein die Erwerbstätigkeit eines Elternteils Grund für den Betreuungsaufwand darstellt, handelt es sich um berufsbedingten Aufwand.
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