Die kürzeste Form des Berliner Testaments lautet wie folgt:
“Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des Überlebenden erben unsere Kinder A und B je zur Hälfte.”
Ob diese Regelung immer der Weisheit letzter Schluss ist, darf bezweifelt werden.
Problematisch kann bei dieser Regelung sein, dass
• Freibeträge beim 1. Erbfall nicht ausgenutzt werden können,
• die Bindung des überlebenden Ehegatten an die für seinen Tod getroffene Anordnung dazu führt, dass er auf veränderte Umstände die Schlusserbeinsetzung nicht mehr angemessen anpassen kann,
• Pflichtteilsansprüche der Kinder beim 1. Erbfall den Zweck des Berliner Testaments beeinträchtigen können.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, dem Einzelfall durch ergänzende Regelungen, wie z. B. die Anordnung von Vermächtnissen, die Anordnung einer Pflichtteilsstrafklausel oder auch Anordnungen zur Bindungswirkung des überlebenden Ehegatten, dem jeweiligen Einzelfall anzupassen.
Wir beraten Sie gerne!