1.
Auszugleichen sind im Versorgungsausgleich auch solche Versorgungsanrechte, die mit dem Anfangsvermögen eines Ehegatten nach Beginn der Ehe erworben wurden.
2.
Dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Versorgungsanrecht während der Ehe aus seinem Anfangsvermögen erworben hat, rechtfertigt für sich genommen nicht den Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
Sachverhalt:
Die Parteien streiten im Zuge des Scheidungsverfahrens um die Zuordnung von Anwartschaften aus privaten Lebensversicherungen des Ehemannes. Der Ehemann verfügte aufgrund der Veräußerung eines Grundstücks zum Zeitpunkt der Eheschließung über Vermögen. Die Parteien schlossen einen Ehevertrag ab, in dem sie den Zugewinnausgleich gegen eine Ausgleichszahlung ausschlossen. Beide Ehegatten erwarben in der Ehe nur geringe gesetzliche Rentenanwartschaften. Der Ehemann erwarb aus seinem Vermögen, das er bereits bei Eheschließung besaß, aus 3 Lebensversicherungen dynamische Rentenanwartschaften, die im Versorgungsausgleich auszugleichen waren. Der Ehemann wehrte sich gegen den Ausgleich mit der Begründung, dass die Lebensversicherungen, die mit seinem Anfangsvermögen erworben worden waren, aufgrund des Ehevertrages und der vereinbarten Ausgleichsauszahlung nicht zur Ausgleichung kommen sollten.
Entscheidung:
Es wurde zunächst festgestellt, dass die über die Lebensversicherungen erworbenen Rentenanwartschaften grundsätzlich in den Versorgungsausgleich fallen. Da der Versorgungsausgleich durch den Ehevertrag nicht ausgeschlossen war, führte der Ehevertrag auch nicht zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Der BGH bestätigt in seiner Entscheidung, dass auch Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, die ein Ehegatte in der Ehezeit mit Hilfe seines bei Eheschließung vorhandenen Vermögens (Anfangsvermögen) erworben hat. Auch der Einwand des Ehemannes, die Durchführung des Versorgungsausgleiches sei wegen einer Doppelverwertung seines Vermögens durch Ausgleichszahlung im Ehevertrag und der Berücksichtigung im Versorgungsausgleich grob unbillig, blieb unbeachtet.
Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung, dass insbesondere bei einer ehevertraglichen Gestaltung hierauf zu achten ist. Bei einer Umschichtung des Vermögens vom Güterrecht in den Versorgungsausgleich besteht die Gefahr, dass eine erneute Berücksichtigung erfolgt.
Ihr Kanzleiteam