Das Oberlandesgericht Köln hatte durch Beschluss vom 02.05.2016, Aktenzeichen: II 25 UF 2/16, folgenden Fall zu entscheiden:
Die zwischenzeitlich geschiedenen Eheleute hatten gemeinsam eine Wohnung angemietet und den Mietvertrag gemeinsam unterschrieben. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung war lediglich der Ehemann erwerbstätig. Die Ehefrau war Hausfrau. Der Ehemann hatte die Mietkaution alleine aus seinen Barmitteln gezahlt. Zunächst zog der Ehemann im Rahmen der Trennung aus der Wohnung aus. Zwei Jahre später die Ehefrau. Der Vermieter hat die Kaution alleine an ihn ausgezahlt.
Die Ehefrau hat bei Gericht Antrag gestellt, dass ihr der hälftige Betrag zusteht. Diesem Antrag wurde stattgegeben. Das Oberlandesgericht Köln hat ausgeführt, dass nach § 430 BGB die Eheleute Gesamtgläubiger der Mietkaution seien und diesen die Mietkaution somit im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen zusteht. Daran ändere auch die Tatsache, dass die Kaution alleine aus den finanziellen Mitteln des Ehemannes stammt, nichts, da es sich bei der geleisteten Zahlung und Stellung der Kaution um eine Unterhaltsgewährung des Ehemannes gegenüber der Ehefrau gehandelt habe.
Entsprechend hat auch bereits das Oberlandesgericht München im Jahr 2000 entschieden.
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