Seit dem 04.02.2010 besteht zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich das Abkommen über den deutsch-französischen Wahlgüterstand, welches zwischenzeitlich ratifiziert ist.
Trotz Vereinheitlichung der Rechtssysteme bestehen in vielen EU-Staaten nach wie vor unterschiedliche familienrechtliche Regelungen. Deutschland und Frankreich haben durch das Abkommen vom 04.02.2010 einen Wahlgüterstand geschaffen, der in beiden Staaten identisch ist und in beiden Staaten von den Ehegatten an Stelle des gesetzlichen Güterstandes neben den anderen Wahlgüterständen (Zugewinn-gemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft) gewählt werden kann.
Die Wahl des neuen Güterstands ist dann möglich, wenn entweder deutsche Ehegatten in Frankreich oder französische Ehegatten in Deutschland leben, deutschfranzösische Ehegatten in Frankreich oder in Deutschland leben oder ausländische Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt entweder in Deutschland oder in Frankreich haben.
Inhaltlich ähnelt der deutsch-französische Wahlgüterstand dem deutschen Zugewinnausgleich, weißt aber Modifikationen auf.
Ihr Kanzleiteam