Wenn Partner nicht miteinander verheiratet sind und sich trennen, tritt oftmals die Frage auf, wie bezüglich einer Mietwohnung rechtlich zu verfahren ist.
Die gesetzlichen Vorschriften regeln lediglich die Nutzungs- und Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung für Ehegatten und Lebenspartnerschaften nach § 1568 a BGB und § 17 Lebenspartnerschaftsgesetz. Diese Vorschriften sind jedoch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht analogisch anzuwenden.
Folgende Fallkonstellationen sind denkbar:
1. Nur ein Lebensgefährte ist Mieter
Ist nur ein Lebensgefährte Mieter, so kann dieser im Falle einer Trennung seinen Lebensgefährten nicht einfach aus der Wohnung werfen oder das Schloss auswechseln, wenn er ihm zuvor den Mitbesitz an der Wohnung eingeräumt hatte.
Von einem Mitbesitz an der Wohnung wird ausgegangen, wenn der Lebensgefährte einen eigenen Schlüssel bekommen hat.
Vielmehr muss der Alleinmieter gegen den Lebensgefährten eine Räumungsklage erheben, um ihn aus der Wohnung zu entfernen.
2. Beide Lebensgefährten sind Mieter
Sind beide Lebensgefährten Mieter, so ändert zunächst die Trennung nichts an dem bestehenden Mietvertrag. Dies bedeutet, dass beide Lebensgefährten auch weiterhin für die Miete haften, egal ob sie die Wohnung bewohnen oder nicht. Das Gesetz sieht keinen Anspruch eines Lebensgefährten gegen den Vermieter vor, aus dem Mietvertrag entlassen zu werden. Es gibt lediglich den Anspruch der Lebensgefährten wechselseitig gegen den anderen auf Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrages.
Sollte der bereits ausgezogene Lebensgefährte vom Vermieter für die Miete in Anspruch genommen werden, so steht ihm gegenüber demjenigen, der die Wohnung bewohnt, im Innenverhältnis ein Ausgleichsanspruch zu. Dies gilt aber bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist dann nicht, wenn er ohne Einverständnis des anderen ausgezogen ist.
Verstirbt einer der Lebenspartner, so räumt ihm das Gesetz nach § 563 Abs. 1 Satz 1 BGB die gleichen Rechte ein, wie dem Ehegatten. Dies ergibt sich aus § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB.