Wir werden immer älter und die Zahl der im Alter pflegebedürftigen Menschen steigt jährlich an. Oftmals werden Pflegeleistungen entweder durch nahe Angehörige, oder Freunde erbracht.
Sinnvoll wäre es in diesen Fällen, bereits zu Lebzeiten, eine dienstvertragliche Regelung zwischen dem Gepflegten und dem Pflegenden über eine Vergütung zu treffen. Leider wird dies oftmals aus verschiedenen Gründen vermieden.
Eine Entlohnung aus dem Nachlass kann nach § 2057 a BGB nur unter den erbenden Abkömmlingen des Erblassers erfolgen. Außenstehende Personen werden somit von dieser Vorschrift nicht erfasst.
In diesen Fällen hilft ein Pflegevergütungsvermächtnis, das der Erblasser in seinem Testament bzw. in seiner sonstigen letztwilligen Verfügung festlegen kann. Damit besteht die Möglichkeit, der pflegenden Person aus dem Nachlass eine Vergütung zukommen zu lassen. Hierbei besteht sowohl die Möglichkeit, den bereits Pflegenden zu begünstigen, als auch eine noch unbekannte Person.
Gerne unterstützen wir Sie bei einer entsprechenden Formulierung.
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