Grundsätzlich sind einer nachehelichen Unterhaltsberechnung nur die Einkünfte zugrunde zu legen, die die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben und die somit auch bereits während der Ehezeit vorhanden waren.
Zinseinkünfte aus einem Erbe, das erst nach Rechtskraft der Scheidung anfällt, wären demnach an sich bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen.
Der BGH hat mit Urteil vom 11.07.2012, Az.: XII ZR 72/10 entschieden, dass auch nachehelich Ererbtes bedarfssteigernd berücksichtigt werden kann, wenn der Zufluss eines künftigen Erbes bereits während des Bestehens der Ehezeit wahrscheinlich gewesen ist und die Eheleute ihren Lebenszuschnitt darauf einrichten konnten und dies auch getan haben, z. B. durch den Verzicht auf eine an sich angemessene Altersvorsorge. In derartigen Fällen könnten die Kapitaleinkünfte bereits beim Bedarf berücksichtigt werden.
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