Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 12.12.2013, Az.: II ZB 607/12 festgestellt, dass ein volljähriger Sohn auch dann gegenüber seinem Vater unterhaltspflichtig ist, wenn der Vater vor 40 Jahren jeglichen Kontakt abgebrochen und den Sohn auch enterbt hat. Zwar liege hier eine Verfehlung des Vaters vor. Für eine schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 BGB müssen aber noch weitere Umstände hinzutreten, um von einer Verwirkung des Elternunterhalts ausgehen zu können.
Ihr Kanzleiteam