Nach der Entscheidung des BGH besteht ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an einer Schenkung auch dann, wenn der Beschenkte ohne rechtliche Bindung Leistungen etwa zur Betreuung im weiteren Sinne übernimmt, tatsächlich erbringt und auch in Zukunft vornehmen will.
Der Bundesgerichtshof hat sich in dieser Entscheidung erneut mit beeinträchtigenden Schenkungen im Sinne des § 2287 I BGB auseinandergesetzt.
§ 2287 BGB ist dann prüfungsrelevant, wenn bei bestehendem Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament Vermögenswerte vor dem Tod des Erblassers verschenkt werden.
In dem zu entscheidenden Fall lag ein gemeinschaftliches Testament vor, in dem sich die Ehegatten zunächst gegenseitig als Allleinerben und die beiden Kinder als Schlusserben zu gleichen Teilen in wechselbezüglicher Weise eingesetzt hatten. Der Vater war zunächst vorverstorben. Die Mutter hatte dann vor ihrem Tod einem der beiden Kinder ein Grundstück schenkungsweise übertragen. Nach dem Tod der Mutter beansprucht das nichtbeschenkte Kind eine hälftige Auskehrung bzw. Beteiligung an dem dem anderen Kind schenkungsweise zugewandten Grundstück.
Eine solche Beteiligung kommt dann in Betracht, wenn es sich bei der schenkungsweisen Übertragung um eine beeinträchtigende Schenkung handelt.
Zur Beurteilung hierfür ist maßgeblich, ob die Mutter mit der schenkungsweisen Übertragung des Grundstücks ein lebzeitiges Eigeninteresse – wie z.B. die Versorgung und Pflege im Alter- verfolgt hat.
Der BGH hat hierzu festgestellt, dass dieses Interesse nicht nur dann bejaht werden kann, wenn es bereits in dem Schenkungs- bzw. Überlassungsvertrag enthalten ist, sondern auch wenn dies faktisch tatsächlich durch das Verhalten des beschenkten Kindes feststellbar ist.
Ihr Kanzleiteam