Einstimmigkeitserfordernis versus Mehrheitsprinzip bei Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung
Die Verwaltung einer Erbengemeinschaft ist häufig schwerfällig, da die Erben nach dem Gesetz über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen können, § 2040 Abs. 1 BGB.
Lediglich wenn es sich um Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung handelt, reichen Mehrheitsentscheidungen der Miterben. So wurde beispielsweise von der Rechtsprechung entschieden, dass die Kündigung eines Mietverhältnisses, die Kündigung eines Giro- und Sparkontovertrages sowie die Kündigung eines Darlehensvertrages auch mit Stimmenmehrheit wirksam erfolgen kann, soweit es sich dabei um Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung handelt.
Insgesamt ist daraus die Tendenz erkennbar, zunehmend Mehrheitsentscheidungen ausreichen zu lassen, um die Erbengemeinschaft insgesamt handlungsfähiger zu machen.