Der BGH hat in seiner neuen Entscheidung vom 05.04.2016, AZ: 11 ZR 440/15, festgestellt, dass im konkreten Fall die Vorlage der beglaubigten Abschrift des handschriftlichen Testaments und des Eröffnungsprotokolls des Nachlassgerichtes ausgereicht hat, um die Erbfolge nachzuweisen.
Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass sich ein Ehepaar wechselseitig zu Alleinerben und die beiden Kinder zu Schlusserben eingesetzt hatte. Das Testament enthielt noch eine Pflichtteilsstrafklausel dahingehend, dass das Kind, das beim ersten Erbfall den Pflichtteil geltend macht, auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhält.
Der Ehemann war vorverstorben, im August 2013 verstarb die Mutter der beiden Kläger. Die Sparkasse verlangte zum Nachweis des Erbrechts einen Erbschein. Dieser wurde von den Klägern vorgelegt. Die Kläger verlangten von der Sparkasse dann aber die Erstattung der Gerichtskosten für die Erteilung des Erbscheins.
Diesen Anspruch hat der BGH bejaht mit der Begründung, dass die Bank nicht nachweisen konnte, dass mit dem Erblasser eine vertragliche Vereinbarung dahingehend getroffen worden war, in welcher Art und Weise das Erbrecht nachzuweisen ist. Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen durfte sich die Sparkasse nicht berufen, wie der BGH bereits in der Entscheidung vom 08.10.2013, AZ: XI ZR 401/12, entschieden hatte.
Da auch keine Sonderregelungen nach Grundbuchordnung u.a. vorlagen, ging der BGH davon aus, dass die Sparkasse nur bei konkreten und begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der durch das eigenhändige Testament belegten Erbfolge berechtigt gewesen wäre, von den Erben die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen. Die Regelung der Pflichtteilsstrafklausel sah der BGH dabei als unproblematisch an, da davon auszugehen gewesen wäre, dass der Erbe, für den dies positiv gewesen wäre, sich darauf berufen hätte, was nicht der Fall war.
Letztendlich wird die Beurteilung der Frage, ob in einem konkreten Fall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der durch ein eigenhändiges Testament belegten Erbfolge bestehen immer eine Einzelfallprüfung bleiben.
Ihr Kanzleiteam!