Oft wird von Ehepartner die Frage gestellt, wie der überlebende Ehegatte bei gegenseitiger Erbeinsetzung zum Alleinerben möglichst wenig wirtschaftlich belastet wird, aber auch der Steuervorteil zur Vermeidung von Erbschaftssteuer durch die Freibeträge der Kinder genutzt werden kann.
Die Ehegatten können daher Geldvermächtnisse anordnen, die bereits mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten anfallen (§2176 BGB), aber erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig gestellt werden.
Dabei ist darauf zu achten, dass der Zeitpunkt der Fälligkeit zeitlich genau festgelegt wird und nicht an den Tod des länger lebenden Ehegatten geknüpft wird, da dieser Gestaltung § 6 Abs. 4 ErbStG entgegen steht. Ein solches Vermächtnis wäre ein Erwerb vom länger lebenden Ehegatten und wäre von diesem zu versteuern, da dies nicht als eine die jeweilige Bereicherung mindernde Vermächtnislast nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG einzuordnen wäre.
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