Ein Erbvertrag gem. § 2292 BGB kann von Ehegatten durch ein gemeinschaftliches Testament abgeändert werden.
Dabei müssen die Formalien der §§ 2247, 2267 BGB beachtet werden, d.h. die Ehegatten müssen das Testament handschriftlich schreiben, wobei es ausreichend ist, dass einer den Text schreibt und beide unterschreiben. Inhaltlich können die Ehegatten durch ein gemeinschaftliches Testament einen Erbvertrag nicht nur abändern, sondern auch völlig aufheben ohne erneut den Notar aufsuchen zu müssen.
Eine individuelle Beratung ist wegen der weitreichenden Folgen in jedem Fall anzuraten.
Ihr Kanzleiteam!