Hält ein Pflichtteilsberechtigter eine vom Erben vorgelegte Auskunft für unrichtig und unvollständig und ist diese Auskunft bereits tituliert, ist nur ein Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen der geschuldeten, aber nicht erteilten Auskünfte möglich.
Ein ergänzender Auskunftsanspruch ist nicht gegeben, da es für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs grundsätzlich nicht auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft ankommt.
Bezweifelt der Auskunftsberechtigte diese, ist auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und im Übrigen auf eine Klärung im Rechtsstreit im Rahmen der Leistungsstufe zu verweisen.
Wurde die Auskunft offensichtlich unvollständig erteilt, ist der Anspruch auf Ergänzung nach § 888 ZPO zu vollstrecken.
Ihr Kanzleiteam