Bei der Durchsetzung unterhaltsrechtlicher Ansprüche im europäischen Ausland bestand bisher immer das praktische Problem, dass ein inländischer Unterhaltstitel in einem ausländischen Staat erst dann vollstreckt werden konnte, wenn er in dem Vollstreckungsstaat zur Zwangsvollstreckung zugelassen wurde.
Die am 18.06.2011 in Kraft getretene EU-Unterhaltsverordnung schafft dieses Zulassungsverfahren ab und sieht nunmehr eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit der mitgliedstaatlichen Behörden zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche im Ausland vor.
Unterhaltsberechtigte müssen ihre Ansprüche nicht mehr über ausländische Stellen geltend machen, sondern können sich direkt an die zentrale Anlaufstelle ihres Staates (in Deutschland ist dies die das Bundesamt für Justiz in Bonn) wenden, die bei der Vollstreckung des bestehenden Titels im Ausland behilflich ist.
Ihr Kanzleiteam