Heimbewohner erhalten bei Bezug von Sozialhilfe einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung (früher: Taschengeld). Die Zahlung wird entweder auf ein Konto des Heimbewohners geleistet oder an den Heimträger.
Verstirbt der Heimbewohner, stellt sich die Frage, was mit dem Guthaben geschieht. Soweit dieses zu Lebzeiten des Heimbewohners ausgezahlt wurde, fällt es in den Nachlass, da ein entsprechender Verwaltungsakt der Leistungsbehörde vorliegt. Nur nach dem Tod gezahlte Beträge sind an den Leistungsträger zurückzuerstatten.
Hat der Heimträger das Guthaben an den Leistungsträger zurückbezahlt, so haben die Erben Anspruch gegen den Leistungsträger auf Rückerstattung. Hat der Heimträger das Guthaben beim Amtsgericht hinterlegt, besteht ein Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung. Befindet sich das Guthaben auf einem Konto des Leistungsempfängers, so können die Erben darüber verfügen.
Ihr Kanzleiteam