Das gesetzliche Erbrecht beruht auf (Bluts-)Verwandtschaft. Ausnahmen davon sind noch der Ehegatte (§§1931, 1371 Abs. 1 BGB) und der eingetragene Lebenspartner (§ 10 Lebenspartnerschaftsgesetz), die auch gesetzliche Erben sein können.
Daraus folgt, dass die Mitglieder einer Patchworkfamilie nicht unbedingt miteinander verwandt sind und daher unter Umständen nicht erb- oder pflichtteilsberechtigt sind. Es besteht daher ein erhöhtes Regelungsbedürfnis bezüglich der Erbfolge.
Es sind zunächst die Folgen aufgrund des gesetzlichen Erbrechts einmal zu durchdenken, rät Katharina Mirz, Fachanwältin für Familienrecht in München. Dadurch wird deutlich, ob im konkreten Fall eine letztwillige Verfügung notwendig ist. Dabei kommt es im Wesentlichen darauf an, um welche Konstellation einer Patchworkfamilie es sich handelt.
Zu unterscheiden ist zunächst zwischen verheirateten und unverheirateten Partnern und ob es nur jeweils leibliche Kinder gibt oder auch gemeinsame Kinder. Stiefeltern und Stiefkinder sind jedenfalls nicht verwandt. Ein Verwandtschaftsverhältnis kann nur durch Adoption hergestellt werden.
Es gibt dabei dann die sog. einfache Patchworkfamilie, in welcher nur einer der beiden neuen Ehegatten/Partner ein oder mehrere Kinder in die neue Lebensgemeinschaft mit einbringt. Es gibt die sog. doppelte Patchworkfamilie, in welcher beide der neuen Ehegatten/Partner ein oder mehrere Kinder in die neue Lebensgemeinschaft einbringen und die sog. doppelte Patchworkfamilie mit auch gemeinsamen Kind/Kindern.
Bei der einfachen Patchworkfamilie geht es meist nur um die Frage des Verhältnisses des bzw. der Kinder zum neuen Elternteil/Stiefelternteil. Bei der doppelten Patchworkfamilie kommen neben der Frage des Verhältnisses zum neuen Elternteil/Steifelternteil zusätzlich noch Probleme der von den verschiedenen Ehepartnern eingebrachten Kinder untereinander hinzu. Gibt es dann noch gemeinsame Kinder, wird es noch komplizierter.
Je nachdem welches Mitglied aus der Patchworkfamilie zuerst verstirbt, kommt es zu völlig unterschiedlichen Rechtsfolgen, je nach gesetzlicher Erbfolge mit der Konsequenz, dass das vererbte Vermögen unter Umständen völlig unterschiedliche Wege nimmt.
Damit ungewollte Vermögensverschiebungen, wie z.B. letztlich an den geschiedenen
Partner, vermieden werden, muss die gewünschte Erbfolge durch letztwillige Verfügungen geregelt werden. Wie dies konkret erfolgen soll, hängt davon ab, was die Zielvorstellungen des jeweiligen Erblassers sind und ob es bereits eine letztwillige Verfügung gibt. Je nachdem, ob der überlebende Ehegatte an die letztwillige Verfügung des anderen Ehegatten gebunden sein soll oder nicht, ist ggf. ein gemeinsames Testament mit wechselbezüglichen Regelungen notwendig. Auch ein Erbvertrag ist möglich.
Durch individuelle Regelung kann z.B. eine Gleich- oder Unterschiedlichstellung beim Erbe der jeweils eigenen Kinder, der Stiefkinder und der gemeinsamen Kinder bewirkt werden.