Der BGH hat in der Entscheidung vom 18.04.2012, Az.: II ZR 73/10 festgelegt, dass der “Afghanistan-Zuschlag” nur teilweise als Einkommen bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sei. Der “Afghanistan-Zuschlag” decke nach § 58 a Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz auch immaterielle Belastungen, nämliche psychische und physische Belastungen und Einschränkungen der persönlichen Bewegungsfreiheit sowie ferner die Gefahr für Leib und Leben.
Für Afghanistan werde der höchst mögliche Satz bezahlt. Bereits aus dieser Tatsache, lasse sich entnehmen, dass der Einsatz auch höchst gefährlich sei.
Zwar sieht das Gesetz die Berücksichtigung überobligatorischer Einkünfte an sich nur bei der Ermittlung der Bedürftigkeit des Berechtigten vor. Dies muss nach der Entscheidung des BGH jedoch auch für den Verpflichteten gelten, wenn er Einkünfte unter Lebensgefahr erziele. Diese könnten als überobligatorische Einkünfte nur mit 1/3 oder 1/2 angesetzt werden.
Ihr Kanzleiteam