Am 19.05.2013 trat das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern in Kraft. Dem Kindsvater wird somit die Möglichkeit eingeräumt, die gemeinsame elterliche Sorge auch dann zu erlangen, wenn keine Sorgerechtserklärung der Mutter erteilt wird. Voraussetzung hierfür ist jedoch ein Antrag beim Familiengericht. Dieses überträgt die gemeinsame elterliche Sorge dann, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. Reagiert die Kindsmutter auf den Antrag nicht, besteht somit wohl eine gesetzliche Vermutung, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht. Will die Kindesmutter sich gegen einen entsprechenden Antrag zur Wehr setzen, muss sie relevante Gründe vortragen, die gegen die gemeinsame elterliche Sorge sprechen. Bisher war die gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern nur dann möglich, wenn eine übereinstimmende Sorgerechtserklärung abgegeben wurde.
Ihr Kanzleiteam