Am 31.01.2013 hat der Bundestag das Gesetz „Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern“ verabschiedet.
Der Gesetzgeber folgt damit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg und dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Die Straßburger Richter haben am 03.10.2009, die Karlsruher Richter am 03.08.2010 festgestellt, dass das deutsche Sorgerecht die Rechte des Vaters eines nichtehelichen Kindes verletzt, da es seinen Zugang zur elterlichen Sorge gemeinsam mit der Mutter oder zur Alleinsorge von deren Willen abhängig mache.
In Zukunft kann daher auf Antrag des nichtehelichen Vaters durch das Familiengericht auch gegen den Willen der Mutter eine gemeinsame Sorge begründet werden, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Die Neuregelung sieht vor allem ein vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren nach der Geburt vor. Wenn die Mutter dem gemeinsamen Sorgerecht nicht zustimmt, kann der Vater wählen, ob er zunächst über das Jugendamt eine Einigung mit der Mutter anstrebt, oder ob er sich direkt an das Familiengericht wendet. In diesem Fall kann die Mutter schriftlich zum Antrag des Vaters Stellung nehmen und darlegen, wieso die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht.
Ist die Begründung der Mutter nicht überzeugend oder verpasst sie die Frist, kann das Gericht nach Aktenlage auf gemeinsames Sorgerecht entscheiden. Die mündliche Anhörung der Eltern entfällt in diesem beschleunigten Verfahren.
Ihr Kanzleiteam