Das OLG Brandenburg hat durch Beschluss vom 21.06.2012 AZ.: 15 UF 314/11 entschieden, dass das Wechselmodell weder im Rahmen eines Umgangsverfahrens noch im Rahmen eines elterlichen Sorge Verfahrens durch ein Gericht angeordnet werden kann.
Als Wechselmodell bezeichnet man die paritätische Betreuung von Kindern durch beide Elternteile. Dies bedeutet, dass ein Kind abwechselnd jeweils z. B. eine Woche von einem Elternteil und die nächste Woche vom anderen Elternteil betreut wird.
Da das Gesetz an sich davon ausgeht, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil hat und dem anderen Elternteil lediglich ein Umgang zusteht, stellt die Anordnung eines Wechselmodells in Form einer gerichtlichen Entscheidung einen Eingriff in das Aufenthaltsbestimmungsrecht dar. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist aber ein Teilbereich der elterlichen Sorge, so dass über diesen im Rahmen eines Umgangsverfahrens nicht entschieden werden kann.
Auch eine Anordnung eines Wechselmodells im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens kommt aber nicht in Betracht, da das Gericht zwar einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen kann. Das Gericht kann dieses Recht aber nicht selbst ausüben.
Ein Wechselmodell kann somit nur im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung zwischen den Eltern vereinbart werden.
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