Grundsätzlich kann ich als zukünftiger Erblasser über mein Vermögen nach meinem Tod frei verfügen. Ich kann dies nicht nur beim Notar, sondern auch durch ein privatschriftliches Testament.
Nachdem bei einem privatschriftlichen Testament eine Beratung nicht zwingend vorausgesetzt ist, passieren hier sehr häufig Fehler:
1.
Häufig werden handschriftliche Testamente nicht aufgefunden oder vergessen.
Dies kann man vermeiden, indem man das Testament in die amtliche Verwahrung gibt. Für die amtliche Verwahrung fällt eine Gebühr von 75,00 € an. Die Registrierung im zentralen Testamentsregister kostet 15,00 €.
2.
Privatschriftliche Testamente leiden häufig an Formfehlern. Bitte beachten Sie, dass ein privatschriftliches Testament eigenhändig ge- und unterschrieben werden muss.
Das Testament sollte mit Ort und Datum versehen sein. Die Unterschrift sollte aus Vor- und Nachnamen bestehen.
In jedem Fall sollte eine Überprüfung durch einen fachkündigen Rechtsanwalt erfolgen.
3.
In Testamenten werden häufig Erben oder Erbteile nicht genau festgelegt oder nicht richtig bezeichnet.
4.
Es fehlt die Bestimmung eines Ersatzerben.
5.
Es werden auch unbestimmte Erbeinsetzungen vorgenommen und falsche Begriffe für das “Vererben” und “Vermachen” verwendet und damit nicht richtig zwischen einer Erbeinsetzung oder Vermächtnisanordnung unterschieden.
6.
Auch beim gemeinschaftlichen Testament, das grundsätzlich nur Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern zur Verfügung steht, werden häufig Fehler beim Abfassen gemacht.
Hier ist auch daran zu denken, festzulegen, ob die Verfügungen bindend sein sollen, für den zunächst Überlebenden oder nicht.
Wir empfehlen Ihnen daher dringend, auch bei der Abfassung eines privatschriftlichen Testaments anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Ihr Kanzleiteam