Entscheidung des BGH vom 10.07.2013
Leitsätze:
1.
Kosten für den längerfristigen Besuch von Förderunterricht, bei einem privaten Lehrinstitut, können unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf begründen.
2.
Für berechtigten Mehrbedarf eines minderjährigen Kindes haben grundsätzlich beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und nach den Maßstäben des § 1603 Abs. 1 BGB aufzukommen, sodass vor der Gegenüberstellung der beiderseitigen unterhaltsrelevanten Einkünfte generell ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts abzuziehen ist.
Ihr Kanzleiteam