Der Bundestag hat die Änderung des § 1578 b Abs. 1 BGB beschlossen. Die wesentliche Änderung der Regelung betrifft die ausdrückliche Nennung des Tatbestandsmerkmals der Ehedauer als weiteren Billigkeitsmaßstab für die Herabsetzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen neben dem Bestehen ehebedingter Nachteile.
Durch die Unterhaltsrechtsreform 2008 wurde beim nachehelichen Unterhalt der Grundsatz der Eigenverantwortung der geschiedenen Ehegatten gestärkt. Es wurde wesentlich darauf abgestellt, ob der unterhaltsbedürftige Ehegatte während der Ehezeit ehebedingte Nachteile erlitten hat. Dies hat zum Teil dazu geführt, dass bedürftige Ehegatten aus sogenannte “Altehen”, also Ehen, die vor dem 01.01.2008 geschlossen wurden und lange angedauert haben, besonders hart getroffen wurden, wenn keine ehebedingten Nachteile vorlagen.
Mit der Gesetzesänderung zum 01.03.2013 sollen nach der Gesetzesbegründung diese Ehegatten wieder mehr geschützt werden, da ihnen bei der Gestaltung der Ehe die Regelung des neuen Unterhaltsrechts nicht bekannt war und sie sich nicht darauf einstellen konnten und somit einen gewissen Vertrauensschutz genießen.
Kritisiert an der Gesetzesänderung wird bereits jetzt, dass die Regelung nicht auf “Altehen” beschränkt wurde, sondern auch für “Neuehen” gilt, da der Gesetzestext keine Einschränkung enthält.