Wie wir bereits im Rahmen unserer Rechtsinformationen berichtet haben, kommt nach der neuen EU-Erbrechtsverordnung, die für Todesfälle nach dem 17.08.2015 gilt, grundsätzlich das Recht des letzten Wohnsitzes zur Anwendung.
Nach der EU-Erbrechtsverordnung ist maßgebend das Aufenthaltsprinzip in vollständiger Umkehr zum bislang für Deutschland geltenden Staatsange-hörigkeitsprinzip.
Zu beachten sind jedoch unbedingt die durch die EU-Erbrechtsverordnung eröffneten Rechtswahlmöglichkeiten.
Weicht daher das Wohnsitzrecht vom Heimatrecht ab, kann der Erblasser sein Heimatrecht wählen. Da das ausländische Erbrecht zum Teil erheblich von dem deutschen Erbrecht abweichen kann, empfiehlt sich dringend, sich über das Heimatrecht zu informieren, um abzuklären, ob eine Rechtswahl im individuellen Fall geboten ist.
Ihr Kanzleiteam