Der BGH hat mit Urteil vom 23.11.2011, Az. XII ZR 47/10, entschieden, dass ein durch die Eheschließung bedingter Wegfall eines aus einer früheren Ehe herrührenden Unterhaltsanspruchs keinen ehebedingten Nachteil im Sinne von § 1578 b BGB darstellt.
Ein ehebedingter Nachteil äußere sich in der Regel darin, dass der unterhaltspflichtige Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne die Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde.
Einer Befristung stehe nicht entgegen, dass der Unterhaltsberechtigte dadurch möglicherweise sozialhilfebedürftig wird.
Dieser Entscheidung zugrunde lag ein Sachverhalt, bei dem der zweite Ehemann die zeitliche Befristung des nachehelichen Unterhalts geltend gemacht hatte. Seine Ehefrau hatte aufgrund ihrer ersten Ehe, aus der ein Kind stammt und in der sie 22 Jahre verheiratet war, gegen den ersten Ehemann einen unbeschränkten Unterhaltsanspruch. Dieser war durch die 2. Eheschließung erloschen. Die Ehe mit dem zweiten Ehemann dauerte insgesamt bis zur Rechtskraft der Scheidung 9 Jahre und war kinderlos. Der zweite Ehemann hatte über einen Zeitraum von 20 Jahren Unterhaltszahlungen geleistet. Die Befristung des Unterhalts wurde erst in einem dritten Abänderungsverfahren nach der Änderung der Rechtsprechung und des Gesetzes erstmalig angewendet.
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