Das Bundesverfassungsgericht hatte durch Beschluss vom 24.02.2015 die Frage zu entscheiden, inwieweit ein Scheinvater gegenüber der Mutter des Kindes Anspruch auf Nennung des leiblichen Vater des Kindes hat, um Unterhaltsansprüche diesem gegenüber geltend zu machen.
Der Kläger war zunächst davon ausgegangen, der leibliche Vater eines Kindes zu sein und hat deshalb Unterhaltszahlungen für dieses Kind an dessen Mutter geleistet. Die Vaterschaft wurde von ihm später erfolgreich angefochten. Ihm stehen gegenüber dem leiblichen Vater nach den gesetzlichen Vorschriften Regressansprüche zu.
Problematisch war hier, dass der Scheinvater keine Kenntnis über die Person des leiblichen Vaters hatte. Er hat deshalb die Mutter des Kindes auf Auskunft über die Person des leiblichen Vaters in Anspruch genommen.
Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass ein genereller Auskunftsanspruch nach § 242 BGB aus Treu und Glauben nicht besteht, da das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter deren Privat- und Intimsphäre schützt und sie somit nicht verpflichtet werden kann, geschlechtliche Beziehungen zu einem bestimmten Partner offenbaren zu müssen.
Der lediglich materielle Anspruch des Scheinvaters gegen den leiblichen Vater müsse hinter diesem Persönlichkeitsrecht zurückstehen, da das Gesetz keinen Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegenüber der Mutter in irgendeiner Form nominiert habe. Das Bundesverfassungsgericht hat somit dem Gesetzgeber die Verpflichtung zugedacht, die Rechte des Scheinvaters für einen Regressanspruch zu stärken und gleichzeitig dem Persönlichkeitsrecht der Mutter Rechnung zu tragen. Wie dies geschehen soll, blieb offen.